Mai 2011

Entschiedenes JA zum Suizidhilfeverbot!

Kategorie: Euthanasie, Religion, Politik
Von: T

Erste Begebenheit: In einer Unterrichtsstunde zum Thema des letzten Lebensabschnittes berichtete ein zufriedener, Ruhe ausstrahlender, älterer Mann mit verschiedensten Ablegern eines Krebses aus dem Rollstuhl:

„Autonomie war für mich immer etwas sehr Wichtiges im Leben und auch über den Zeitpunkt meines Lebensendes wollte ich selbst entscheiden. So habe ich mich bei Exit angemeldet. Im Verlaufe der Krankheit kam ich aber zur Überzeugung, dass doch eine höhere Macht darüber entscheidet, wann mein Leben zu Ende sein soll, nicht ich selbst.“

Unser Lehrer erklärte uns dann das Phänomen des so genannten „Reframings“, der Situation, dass ein Mensch im Hinblick auf das baldige Abscheiden oder innerhalb eines Leidens plötzlich bisher gehabte Meinungen und Entscheide ändert.

Zweite Begebenheit: Ein älterer Mann, dessen Nieren zunehmend schlechter funktionierten, sagte in Anwesenheit eines Bekannten verzweifelt auf dem Sterbebett: „Ich bin verloren!“. Solange es noch ging, war er zuvor mit seiner Frau sonntags meistens zur Kirche gegangen. Eine ebenfalls anwesende Verwandte sagte: „Nein, du warst doch ein guter Mensch!“ Doch er blieb unruhig. Da konnte der Bekannte dem Patienten aufzeigen, dass genau deshalb Jesus am Kreuz für ihn gestorben sei, um seine Schuld zu sühnen und ihn zu erretten. Er solle dies ganz persönlich in Anspruch nehmen und Jesus sein ganzes Leben einfach übergeben. Ein oder zwei Tage später vernahm der Bekannte, dass der Mann nun gestorben sei.

Dritte Begebenheit: Eine Patientin war schon tagelang im Spital gelegen, scheinbar in den letzten Atemzügen. Doch schien sie einfach noch nicht sterben zu können. Eine aufmerksame Pflegefachfrau erkannte dies und meldete sich darauf für etwa zwei Stunden vom Dienst ab, um sich dieser Patientin anzunehmen. Im Gespräch stellte sich dann heraus, dass zwischen der Patientin und deren nicht anwesenden Tochter eine unbehobene Spannung bestand. So wurde ein Besuch dieser Tochter in die Wege geleitet. Die Patientin konnte erst sterben, als die Sache zwischen ihr und ihrer Tochter in Ordnung gebracht worden war und Frieden herrschte.

 

In allen drei geschilderten Fällen hätte eine im Affekt gefällte Entscheidung für eine Sterbehilfeorganisation ein „Reframing“, ein Überdenken und Ändern der Ansichten, verunmöglichen können, mit sicherlich negativ zu wertenden Konsequenzen. Die Sterbehilfeorganisation hätte bestimmt Uneigennützigkeit geltend zu machen versucht. Wie hätte es aber einem Patienten am Schluss besser gehen können, als dass er einen tiefen inneren Frieden über den ganzen Stürmen seiner momentanen Leiden empfangen hätte? Die Patienten hätten zwar früher sterben können, möglicherweise wären auch die Kosten geringer ausgefallen. Doch hätten die Angehörigen dann wohl auch frei von Schuldgefühlen mit gutem Gewissen in ihren Alltag zurückkehren können?

 

Am 15. Mai wird das Zürcher Stimmvolk an den Urnen über die Zukunft der Sterbehilfepraxis in unserem Land befinden. Suizidbeihilfe ist laut Schweizergesetz, Art. 115 des Strafgesetzbuches, straffrei, wenn sie nicht aus „selbstsüchtigen Beweggründen“ erfolgt. Dieses Gesetz besteht seit mehr als 70 Jahren; damals gab es noch keine Sterbehilfeorganisationen. Exit und Dignitas behaupten nun, ihr Sterbehilfeangebot erfolge nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen und entgehe damit einer zivilrechtlichen Bestrafung. Das soll sich nun ändern. Es gibt dazu zwei Vorlagen zur Abstimmung:

  1. „Nein zum Sterbetourismus im Kanton Zürich!“

Diese Initiative bekämpft ausschliesslich den Sterbetourismus in unserem Kanton, ohne Suizidbeihilfe grundsätzlich zu verbieten. Erst ab mindestens einem Jahr Aufenthalt in unserem Kanton darf organisierte Suizidbeihilfe an einem Patienten „geleistet“ werden.

 

  1. „Stopp der Suizidhilfe!“

Ziel dieser Volksinitiative ist es, beim Bund eine Standesinitiative einzureichen. Damit soll erreicht werden, dass die Worte „aus selbstsüchtigen Beweggründen“ aus dem Gesetzesparagraphen gestrichen werden und somit jede Art von Suizidbeihilfe strafbar gemacht wird.

Gegner dieser Initiativen betonen immer wieder, dass im Moment auf Bundesebene Richtlinien für die Sterbehilfeorganisationen erstellt würden und deshalb die vorgeschlagenen Initiativen gar nicht nötig seien. Tatsächlich forderte die Schweizerische Nationale Ethikkommission schon 2005 eine spezifische Regelung für Sterbehilfeorganisationen. Bundesrätin Widmer-Schlumpf folgte dieser Aufforderung und in der Folge sind im Oktober 2009 zwei Vorschläge zur Neuregelung der Suizidbeihilfe (die so genannte Vernehmlassungsvorlage) bekannt geworden:

 

  1. Die Tätigkeit der Sterbehilfeorganisationen wird unter dreifache ärztliche Aufsicht gestellt. Organisierte Sterbehilfe bleibt erlaubt, muss aber definierte Voraussetzungen erfüllen. Gerade Ärzte spielen dabei eine bedeutende Rolle.

 

Beihilfe zum Suizid widerspricht den Zielen der lebensbejahenden Medizin (1). Suizidbeihilfe darf nicht neben Operationen von Blinddarm oder grauem Star in den ärztlichen Angebotskatalog aufgenommen werden. Weil somit die Suizidbeihilfe als ärztliche Tätigkeit institutionalisiert würde, lehnt auch die SAMW (Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften) diese Neuregelungsvariante des Bundes ab.

Es ist schon tragisch genug, dass „unerwünschtes Leben“ bereits innerhalb der ersten zwölf Lebenswochen von Gynäkologen und Anästhesisten beiseite geschafft wird. Soll dies nun unter der Verantwortung anderer Fachärzte auch am Lebensende geschehen? Wie ein Verzweiflungsschrei ist folgende Aussage eines holländischen Allgemeinpraktikers zur Euthanasie zu deuten: „We were crazy to do it, looking back. Who am I to do this? Euthanasia was put on my plate. It’s a rotten job.“ (2) Natürlich ist dabei zu beachten, dass es sich in Holland neben ärztlicher Suizidbeihilfe gerade auch um direkte aktive Sterbehilfe handelt, indem der Arzt dem Patienten direkt die Giftspritze verabreicht. Dies wird in der Schweiz nach wie vor verboten bleiben (StGB, Art. 114). Es sollen nun aber zwei verschiedene Ärzte darüber entscheiden müssen, ob die sterbewillige Person erstens urteilsfähig und zweitens unheilbar krank ist, mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge, und ein dritter Arzt würde schliesslich das für den Suizid zu verwendende Mittel verschreiben, welches die sterbewillige Person selbst einzunehmen hat.

Für die Gewissensfrage ist es meiner Meinung nach sekundär, ob ein Arzt den Wirkstoff zum Sterben nur verschreibt oder direkt selbst verabreicht; er trägt unbestreitbar Mitverantwortung am Suizid. Schon jetzt ist in der Schweiz bei einer organisierten Suizidbeihilfe meist ein Arzt beteiligt, der nach einer persönlichen Abklärung dem Patienten das tödliche Gift verschreibt. (1) Zudem ist es doch bedenklich, dass mindestens ein Viertel der jährlich ca. 400 organisiert suizidierten Menschen gar nicht in einer Sterbesituation, geschweige denn tödlich krank sind. (3)

  1. Der schon erwähnte Artikel 115 des Strafgesetzbuches soll im zweiten Vorschlag des Bundes wie folgt (kursiv) ergänzt werden: „Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen oder im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Suizid ausgeführt oder Versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ Diese Variante der Gesetzesanpassung würde Organisationen wie Exit oder Dignitas die Arbeit verbieten. Die Mitarbeit von nichtärztlichen Sterbehelfern in der Suizidbeihilfe wäre in Holland grundsätzlich illegal (1), wird aber hierzulande praktiziert. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung würde Sterbehilfeorganisationen das Handwerk gelegt, was gut wäre. Allerdings bliebe hierbei private Suizidhilfe ohne selbstsüchtige Motivation weiterhin straffrei, was ebenfalls abzulehnen ist.

 

Der Bundesrat teilte letztes Jahr mit, dass eine Mehrheit der Kantone, Parteien und Organisationen eine Neuregelung der Sterbehilfe ähnlich wie Variante 1 bevorzugten. Dies ist aus oben genannten Gründen nicht verantwortbar. Um zu verhindern, dass der Bund punkto Sterbehilfe eine solche nicht haltbar liberale Schiene fährt, empfehle ich dem Stimmvolk wärmstens, die Initiative „Stopp der Suizidhilfe!“ am 15. Mai klar zu befürworten!

 

Quellen:

-          (1) Bulletin SAMW 1/10: Suizidhilfe: Der Bund ist gefordert

-          (2) Van Marwijk H et al. Impact of euthanasia on primary care physicians in the Netherlands. Palliat Med 2007; 21:609-614.

-          (3) Fischer S et al. Suicide assisted by two Swiss right-to-die organisations. J Med Ethics 2008; 84: 810-814.

-          Vorträge zur Sterbehilfe von Dr. med. Georg Bosshard vom 12.3.2010 im Universitätsspital ZĂĽrich

-          Abstimmungszeitung des Kantons ZĂĽrich fĂĽr die kantonale Volksabstimmung vom 15.5.2011 (Wir stimmen ab)


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